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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67663

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen: ZTV BEA-StB 09/13 (Ausgabe 2009/Fassung 2013)

Autoren
Sachgebiete 12.1 Asphaltstraßen

Köln: FGSV Verlag, 2014, 101 S., 2 B, 24 T, Anhang (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 798) (R 1, Regelwerke). - ISBN 978-3-941790-18-6. - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/ztv-bea-stb

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat nun die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen" (ZTV BEA-StB 09/13) mit der Ausgabe 2009/Fassung 2013 neu herausgegeben. Sie ersetzen das gleichnamige Regelwerk von 2009. In den ZTV BEA-StB 09/13 sind die Änderungen des Allgemeinen Rundschreibens ARS Nr. 3/2011 eingearbeitet. Weiterhin sind die ATV DIN 18299 und die ATV DIN 18317, jeweils in der Ausgabe von 2012, die Neufassung von 2013 der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt" (ZTV Asphalt-StB), die "Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen" (TL Asphalt-StB), die "Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen" (TL Bitumen-StB) sowie die "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen", Ausgabe 2012 (RStO 12) berücksichtigt. Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen", Ausgabe 2009/Fassung 2013, behandeln Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung von Verkehrsflächenbefestigungen mit Asphalt in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel. Neben allgemeinen Hinweisen wird hierbei auf die Baustoffe und Baustoffgemische und die einzuhaltenden Grenzwerte und Toleranzen ebenso eingegangen wie auf die Prüfungen und deren Mängelansprüche und Abrechnungen.