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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67702

Öffnung der Busstreifen für weitere Verkehrsteilnehmende (Forschungsauftrag VSS 2009/301)

Autoren F. Bühlmann
M. Laube
C. Hächler
K. Sigrist
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr
5.12 Straßenquerschnitte

Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2013, 78 S., 58 B, 13 Q, Anhang (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1445)

Busstreifen (Busspuren, Bussonderfahrstreifen) werden in der Regel vor Leistungsengpässen im Netz eingerichtet. Damit sollen den in dichten Intervallen verkehrenden Linienbussen die regelmäßige Taktfolge sichergestellt sowie eine zuverlässige Einhaltung der Fahrpläne und Anschlüsse gewährleistet werden. Vermehrt dürfen jedoch Taxis und Radfahrer, vereinzelt sogar Motorräder, ausgewählte Busstreifen mitbenutzen. Das Zulassen weiterer Fahrzeugkategorien auf Busstreifen kann sich auf den Betriebsablauf des öffentlichen Verkehrs sowie den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit auswirken. Mit der Forschungsarbeit sollen die Möglichkeiten einer Öffnung von Busstreifen für weitere aus verkehrsplanerischer und verkehrstechnischer Sicht infrage kommenden Fahrzeugkategorien geprüft werden. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsablauf aufgezeigt werden. Grundsätzlich sollen Busstreifen nur von Linienbussen befahren werden. In Ausnahmefällen kann der Busstreifen für weitere Fahrzeugkategorien geöffnet werden. Falls auf einem Busstreifen weitere Fahrzeugkategorien zugelassen werden sollten, ist die Zweckmäßigkeit mithilfe von Kriterien, welche verkehrs- und sicherheitstechnische Anforderungen berücksichtigen, für die zu beurteilende Situation zu überprüfen. Zudem muss die Öffnung eines Busstreifens auf ein Gesamtkonzept abgestützt werden. Dabei sind die Auswirkungen für den öffentlichen Verkehr bei den einzelnen Örtlichkeiten aber auch im Netz aufzuzeigen und zu beurteilen. Die Auswirkungen sind auch im Hinblick auf eine starke Zunahme der zugelassenen Fahrzeugkategorie kritisch zu prüfen. In städtischen Gebieten sollten außer Taxis keine weiteren Motorfahrzeuge auf Busstreifen zugelassen werden.