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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67710

Öffentlichkeitsbeteilung im Naturschutzrecht

Autoren A. Heym
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Natur und Landschaft 89 (2014) Nr. 6, S. 240-242, 11 Q

Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Naturschutzrecht folgt den allgemeinen Regeln für die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten, sieht aber zusätzlich einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit vor. Vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz anerkannten Naturschutzvereinigungen stehen spezielle Mitwirkungsrechte auf Bundesebene und von den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigungen Mitwirkungsrechte auf Landesebene zu. Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind danach unter anderem bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen untergesetzlichen Regelungen und vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten in Schutzgebietsregelungen bestimmter Schutzgebietskategorien zu beteiligen. Einige Länder haben darüber hinaus erheblich weiter gehende Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutzvereinigungen in ihren Landesnaturschutzgesetzen verankert.