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Detailergebnis zu DOK-Nr. 68384

Forschungspaket Brückenabdichtungen: EP1 - Standfester Gesamtaufbau, Prüfung und Bewertung (Forschungsprojekt VSS 2006/511_OBF)

Autoren C. Raab
M.N. Partl
Sachgebiete 15.7 Brückenbeläge, Abdichtungen

Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2014, 53 S., 49 B, 11 T, 22 Q, Anhang (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1463)

Das im Rahmen eines Forschungspakets "Brückenabdichtungen" angesiedelte Einzelprojekt "EP1 -Standfester Gesamtaufbau, Prüfung und Bewertung" hatte zum Ziel die Evaluation und Einstufung von Prüfungen und Prüfverfahren zur Bewertung der Standfestigkeit des Gesamtaufbaus des Abdichtungssystems, die Bestimmung und Zuordnung der Verformungsanteile der einzelnen Schichten im Gesamtaufbau, die Eruierung besonders verformungsempfindlicher Schichten (beziehungsweise Materialien) und die Beschreibung des Verformungsverhaltens typischer Aufbauten im Sinne der Schweizer Norm "Brückenabdichtungen" (SN 640 450). Aus der Auswertung geht hervor, dass sich Prüfungen wie der Druckschwellversuch, die für die Prüfung von Asphaltbetonprobekörpern entwickelt wurden, im Hinblick auf Versuchsdurchführung und Anforderungen nicht unbesehen auf die Prüfungen von Abdichtungssystemen für Brücken, die aus Gussasphalt beziehungsweise semidichten Deckschichten bestehen, übertragen werden können. Ebenfalls ist die Übertragung von Prüfungen für einzelne Schichten auf Systeme, das heißt, die gleichzeitige Prüfung mehrerer Schichten, nicht ohne weiteres möglich. Für die Ermittlung des Widerstands gegen bleibende Verformungen von Brückenabdichtungssystemen sollten vorzugsweise 1:1 in situ Verkehrslastsimulatoren wie der Mobile Load Simulator MLS10 eingesetzt werden. Für Laboruntersuchungen mit MMLS3 (Spurbildungstest) oder ähnlichen Geräten sollten die Schichtdicken der Systeme reduziert werden. Insgesamt sollte der Einsatz von semidichten Deckschichten anstelle von Gussasphaltdeckschichten wegen der geringeren Stabilität und der deutlich geringeren Schichtverbundwerte nur in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen besonderer Lärmschutz erforderlich ist.