Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 68527

Anforderungen an die Bekanntmachung bei der erneuten Auslage eines Bebauungsplanentwurfs nach § 4 a III BauGB

Autoren M. Uechtritz
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 20, S. 1355-1357

Wohl wenige Urteile des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben in jüngster Zeit bei den Praktikern des Bauplanungsrechts so viel Aufmerksamkeit gefunden, wie das Urteil des Baurechtssenats vom 18.07.2013 zu den Anforderungen an die Bekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 II 2 BauGB. Unter Hinweis darauf, dass die Regelung des § 3 II 2 BauGB auf Art. 6 II Aarhus-Konvention und Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie zurückgehe, hat das BVerwG strenge Anforderungen gestellt. Das BVerwG geht davon aus, die Bekanntmachung müsse grundsätzlich alle bei der Gemeinde verfügbaren Informationen erfassen. Anders als bei der Frage, welche Unterlagen nach § 3 II 1 BauGB auszulegen sind, besitze die Gemeinde keine Befugnis, sich auf wesentliche Stellungnahmen beziehungsweise Informationen zu beschränken. Zur Erleichterung und besseren Handhabung der Anforderungen hat das BVerwG auf die Möglichkeit hingewiesen, die "Arten" der vorliegenden Umweltinformationen in Themenblöcke zusammenzufassen. Die Frage, wie mit diesen Anforderungen in der Planungspraxis umzugehen ist, hat etliche Äußerungen im Schrifttum hervorgerufen und die Rechtsprechung in vielen Fällen beschäftigt. Die Vermutung, auch das BVerwG werde bald Gelegenheit haben, verbleibende Fragen und Unklarheiten zu behandeln, war naheliegend. Das zu erörternde Urteil vom 07.05.2014 ist - soweit ersichtlich - die erste höchstrichterliche Entscheidung, mit der eine Folgefrage aus dem Urteil vom 18.07.2013 beantwortet wird, nämlich die nach den Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bei der nochmaligen Planauslage nach § 4 a III BauGB. Die Frage ist für die Praxis bedeutsam, da es in zahlreichen Bebauungsplanverfahren zu einer nochmaligen Auslage kommt.