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Detailergebnis zu DOK-Nr. 69573

Busspurregelung für London-Taxis - Selektivität und Einsatz staatlicher Mittel (Urteil des EuGH (2. Kammer) vom 14.01.2015)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 7, S. 422-427

Der Umstand, dass es London-Taxis zur Schaffung eines sicheren und effizienten Beförderungssystems erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, erscheint weder geeignet, einen Einsatz staatlicher Mittel zu bewirken, noch, den London-Taxis einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 I AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu gewähren; dies zu prüfen ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass es London-Taxis erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, geeignet sein kann, im Sinne von Artikel 107 I AEUV den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.