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Detailergebnis zu DOK-Nr. 69687

Gleichwertige Lebensverhältnisse - verfassungsrechtliche Grundlagen

Autoren E. Brandt
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung)

Informationen zur Raumentwicklung (2015) Nr. 1, S. 1-9, 6 Q

Anders als vielfach angenommen, enthält das Grundgesetz in seinem VII. Abschnitt keinen gesetzgeberischen Auftrag, für gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu sorgen. Die Erfordernis, gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen, bildet lediglich eine (zusätzliche) Hürde für den Bund, wenn er in bestimmten Bereichen - so insbesondere im Recht der Wirtschaft - gesetzgeberisch tätig werden will. Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse meint in dem Zusammenhang nicht Einheitlichkeit; es geht nicht um Unitarismus, sondern um eine vergleichbare Lebensqualität. Die vergleichsweise untergeordnete Bedeutung, die das Tatbestandsmerkmal "gleichwertige Lebensverhältnisse" im Rahmen der Regelung der Gesetzgebungskompetenz spielt, verdammt den Bund nicht zur Tatenlosigkeit. So steht ihm insbesondere der komplette Bereich der Raumordnung als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung zur Verfügung. Weiterreichende verfassungsrechtliche Impulse können von zwei Staatszielbestimmungen ausgehen, nämlich dem Sozialstaatsprinzip und der Verpflichtung des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. In der Summe erweist sich die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse danach weniger als eine Frage des (verfassungs-)rechtlichen Dürfens als vielmehr als eine des politischen Wollens.