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Detailergebnis zu DOK-Nr. 70266

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 III a BauGB - Offene Fragen

Autoren T. Weitz
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 3, S. 114-119, 47 Q

Nach § 12 BauGB besteht die Möglichkeit, statt einem herkömmlichen, die bauliche Nutzung abstrakt festsetzenden Bebauungsplan einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen, der das Baurecht für nur ein einziges bestimmtes Vorhaben schaffen soll. In § 12 III a BauGB hat der Gesetzgeber später dann eine Art Mischform zwischen herkömmlichem und vorhabenbezogenem Bebauungsplan eingeführt, die - wohl wegen verbleibender Unsicherheiten - in der Praxis noch immer ein Schattendasein fristet. § 12 III a BauGB erlaubt es, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht nur ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, sondern auch die zulässigen Nutzungen allgemein zu beschreiben und sich nur im Durchführungsvertrag (gegebenenfalls auch Vorhaben- und Erschließungsplan) auf ein konkretes Vorhaben festzulegen. Später kann dann bei einem entsprechenden Bedarf durch eine im Vergleich zur Planänderung leichte Änderung des Durchführungsvertrags die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der getroffenen Festsetzungen modifiziert werden. Ziel ist es, eine flexiblere Handhabung des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu ermöglichen. Auch Jahre nach seiner Einführung (2007) sind jedoch noch viele Fragen zu § 12 III a BauGB unbeantwortet. Rechtlich lassen sich die noch offenen Fragen zu § 12 III a BauGB in einer Weise beantworten, dass einer Anwendung besagter Vorschrift nichts entgegensteht. Tatsächlich führt die Beantwortung der sich stellenden rechtlichen Fragen jedoch dazu, dass das Institut des § 12 III a BauGB entweder aus Sicht der planenden Gemeinde (großer Planungsaufwand) oder des Investors (wenig Planungssicherheit) gegebenenfalls wenig attraktiv erscheint. Soll § 12 III a BauGB dennoch zur Anwendung kommen, ist in jedem Falle erhöhte Aufmerksamkeit bei der planerischen Abwägung geboten.