Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 70370

FFH-Verträglichkeitsprüfung "reloaded" - Bemerkungen zum Urteil des EuGH vom 14.01.2016 (C-399/14)

Autoren A. Beier
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 9, S. 575-580, 63 Q

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 14.01.2016 mit Vorlagefragen des BVerwG zur Anwendung des in Art. 6 II der RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL) verankerten Verbots der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate sowie der Störungen von Arten zu befassen. Dabei hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis des Verschlechterungsverbots auf der einen und dem Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung im Zuge der Zulassung eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 III und IV FFH-RL auf der anderen Seite fortgeschrieben und stärker konturiert. Im Ergebnis sehen die Luxemburger Richter im Verschlechterungsverbot eine laufende Verpflichtung, die dazu führen kann, dass auch bereits genehmigte und durchgeführte Projekte einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, die den Maßstäben der Art. 6 III und - gegebenenfalls - Abs. 4 FFH-RL gerecht werden muss. Der Beitrag soll untersuchen, welche Konsequenzen sich aus dieser Entscheidung für bereits zugelassene Projekte ergeben können, insbesondere, ob damit durch die Hintertür eine Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung für eine Vielzahl von Projekten verbunden ist. Die Vorabentscheidung des EuGH betrifft den Bau der Waldschlößchenbrücke in Dresden. Der Planfeststellungsbeschluss erging nach der Meldung eines vom Vorhaben betroffenen FFH-Gebiets an die EU-Kommission und beinhaltete eine (FFH-)Vorprüfung, die den daran anzulegenden Anforderungen genügte. Mit dem Bau wurde erst nach Aufnahme des Gebiets in die Gemeinschaftsliste begonnen. Während des Baus wurde in einem Planänderungsverfahren eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nachgeholt, die indes nicht den Anforderungen der Art. 6 III und IV FFH-RL entsprach. Das Bauvorhaben wurde im - erfolglos angefochtenen - Sofortvollzug zwischenzeitlich fertiggestellt und dem Verkehr übergeben.