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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71303

Normenkontrolle gegen Änderung eines Flächennutzungsplans (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2015 zu VwGO § 47 I Nr. 1 analog, 86 I, 108 I 1, 132 II Nr. 1 und 3, 133 III 3; BauGB §§ 1 a IV, VII, 2 III, 35 III 3; BNatSchG § 34 I)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 20, S. 1452-1457

Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 I BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 I BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden.