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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71307

Fortsetzung der Teilnahme an Vergabeverfahren nach Auflösung einer Bietergemeinschaft (Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 24.05.2016)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 21 S., 1545-1548

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 10 der RL 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienst in Verbindung mit Artikel 51 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt. Zur Vergabe des Öffentlichen Auftrags mit der Bezeichnung "TP 4 Urban Tunnels" zum Bau einer neuen Eisenbahnstrecke zwischen den Städten Kopenhagen und Ringsted eröffnete Banedanmark mit einer im Januar 2013 veröffentlichten Bekanntmachung ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 47 der RL 2004/17/EG. Für die Auftragsvergabe wurde auf das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots abgestellt.