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Detailergebnis zu DOK-Nr. 72324

Teilbar- und Teilaufhebbarkeit von städtebaulichen Entwicklungssatzungen

Autoren K. Nowak
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 16, S. 1238-1244, 46 Q

Der Beitrag widmet sich anlässlich einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.07.2016 - OVG 2 A 13/14, BeckRS 2016, 55799) der wenig behandelten Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch bei Satzungen über Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts im Falle der für Teile festgestellten rechtlichen Mängel der Unwirksamkeitsausspruch auf diese Teile beschränkt werden kann. Es wird aufgezeigt, dass eine solche Teilbarkeit allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter sehr strengen Voraussetzungen in Betracht kommt, ähnlich der für die Teilaufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelten Maßstäbe. Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts in Gestalt von städtebaulichen Sanierungs- (vgl. §§ 136 ff. BauGB) oder Entwicklungsmaßnahmen (vgl. §§ 165 ff. BauGB) zielen nach dem für sie normierten gesetzlichen Leitbild auf Umgestaltungen - regelmäßig, wenn auch nicht zwingend - in größeren Räumen. Sie überschreiten damit typischerweise den für die verbindliche Bauleitplanung in Bebauungsplänen (vgl. § 1 II BauGB) geltenden Rahmen. Im Unterschied zur Bauleitplanung geht es im Übrigen nicht nur um die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der im Gemeindegebiet liegenden Flächen (vgl. § 1I BauGB). Den Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts ist es vielmehr darum zu tun, zum einen mit einem Bündel komplexer (insbesondere: Ordnungs-Bau-)Maßnahmen zur Sanierung, Umstrukturierung und Entwicklung auf den betroffenen Flächen die für die jeweilige Maßnahme konkret bezeichneten städtebauliche Ziele planmäßig zu erreichen (vgl. §§ 146 ff., 167 ff. BauGB), zum anderen den dadurch planwirtschaftlich bewirkten Bodenwertgewinn abzuschöpfen und für die Refinanzierung der Maßnahmen zu nutzen (vgl. §§ 154 ff., 171 BauGB).