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Detailergebnis zu DOK-Nr. 72906

Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 zu VwGO § 161 II; UmwRG § 7 IV; FStrG §§ 12 IV, 17 a, c; VwVfG §§ 73 IV 3, 75 I 1, 2; TKG § 72 I, III; MVVwVfG § 3 71

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.18 Versorgungsleitungen, Straßenentwässerung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 22, S. 1717-1718

Der Paragraf 7 IV UmwRG (Umweltrahmengesetz) schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 IV 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt. Es spricht viel dafür, dass über die Kostenpflicht nach § 72 III TKG (Telekommunikationsgesetz) nicht in einem Planergänzungsbeschluss entschieden werden darf, weil im Planfeststellungsverfahren positive Leistungspflichten zulasten Dritter ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage nicht begründet werden können. Im Zuge der Herstellung der bestandskräftig planfestgestellten Anschlussstelle Grabow der Bundesautobahn A 14 wurde eine teilweise in einem Forstweg und im Übrigen entlang der Bundesstraße B 5 verlaufende Telekommunikationslinie überbaut. Auf Antrag des Vorhabenträgers und auf der Grundlage einer mit ihm abgestimmten Planung stellte der Beklagte mit Planergänzungsbeschluss den Plan für die Umverlegung der Telekommunikationslinie auf eine neue Trasse fest. Außerdem erlegt der Planergänzungsbeschluss die Kosten der Umverlegung im Bereich des Forstwegs dem Vorhabenträger, für ihren Verlauf entlang der B 5 hingegen der Klägerin auf. Nur gegen Letzteres richtete sich deren Anfechtungsklage. Nach der Ankündigung, den Planergänzungsbeschluss hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung aufzuheben, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.