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Detailergebnis zu DOK-Nr. 73107

Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 04.10.2017 zu §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

Autoren
Sachgebiete 0.11 Datenverarbeitung
3.0 Gesetzgebung

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 65 (2018) Nr. 1, S. 1

Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dash-Cam (On-Board-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung eventuell begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, unter anderem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.