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Detailergebnis zu DOK-Nr. 73124

Urteil des OLG Köln vom 11.05.2017 zu Art. 34 GG; § 839 BGB; § 9a StrWG NRW

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Sachgebiete 1.0 Allgemeines
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes
3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 64 (2017) Nr. 10, S. 73-74

Der nach § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW Straßenverkehrssicherungspflichtige hat in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn vom Verpflichteten Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und notwendige Pflegemaßnahmen vornimmt. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baums ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baums und dergleichen sie angezeigt sein lassen. Die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der erforderlichen Baumkontrollen durch den in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit handelnden Straßenverkehrssicherungspflichtigen hat nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Vielmehr handeln dessen Mitarbeiter im Verhältnis zum Geschädigten bei der Durchführung der der öffentlichen Hand als Verkehrssicherungspflichtiger obliegenden Baumkontrollen als verlängerter Arm der Verwaltung und damit hoheitlich.