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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74009

Verkehrszeichen: Bekanntgabe und Geltungsbereich

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung

Verkehrsdienst 63 (2018) Nr. 11, S. 291-299, 1 B, 32 Q

Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor und treffen örtlich begrenzte und auf eine örtliche Situation bezogene Regelungen. Damit der Verkehrsteilnehmer sie befolgen kann, müssen sie so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie mit einem beiläufigen Blick wahrnehmen und die von ihnen bereitgestellte Information entschlüsseln kann. Zweifelsfälle können sich beim Geltungsbereich von Streckenverboten ergeben. Gilt beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg? Lebt die "erste" Geschwindigkeitsbeschränkung bei einem Geschwindigkeitstrichter wieder auf, wenn formell nur die zweite aufgehoben wird? Wie sind Straßengabelungen zu behandeln? Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält in den §§ 1 bis 35 die "Allgemeinen Verkehrsregeln", also viele Vorschriften darüber, wie sich die Verkehrsteilnehmer in typischen gefahrenträchtigen Situationen zu verhalten haben. Der Verordnungsgeber war sich sehr wohl bewusst, dass das Miteinander vieler Verkehrsteilnehmer mit zum Teil sehr gegensätzlichen Intentionen zu Nutzungskonflikten führen würde. Die typischen Standardfälle hat er deshalb selbst geregelt. Darüber hinaus sind aber auch bei der konkreten Planung, Herstellung und Gestaltung von Straßen Kompromisse einzugehen, die es notwendig machen, die Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer einzuschränken. So muss etwa vor unübersichtlichen Kurven gewarnt und gegebenenfalls die Geschwindigkeit reduziert werden. Das ist dann die Aufgabe von Verkehrszeichen. Sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO), dürfen aber nur dort aufgestellt werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Regelung durch die allgemeinen Verhaltensvorschriften der StVO nicht mehr ausreichend ist (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 StVO)