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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74378

Rechtsgutachten zu markierten Radverkehrsführungen

Autoren D. Müller
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)

Berlin: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Unfallforschung der Versicherer, 2018, 14 S., 3 B (Unfallforschung kompakt Nr. 86). - Online-Ressource: verfügbar unter: http://www.udv.de

In den letzten Jahren wurden für den Radverkehr immer häufiger Radfahrstreifen und Schutzstreifen markiert. Wie sich die Verkehrsteilnehmer auf Straßen mit solchen Anlagen verhalten sollen, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Einmal abgesehen davon, dass den meisten Verkehrsteilnehmern die einschlägigen Bestimmungen nicht oder nicht vollständig bekannt sein dürften, ergeben sich selbst für fachkundige Betrachter einige Fragen. Zunächst unterscheiden sich Radfahrstreifen und Schutzstreifen dadurch, dass ersterer nicht Teil der Fahrbahn ist. Bedeutet dies aber, dass zu einem auf dem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer ein ausreichender Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden muss, ähnlich dem Verhalten auf zwei Fahrstreifen in die gleiche Richtung? Zweites Problem: Bei der Überfahrbarkeit ist es rechtlich so, dass der Radfahrstreifen in der Regel nicht von Kraftfahrzeugen überfahren werden darf, der Schutzstreifen jedoch bei Bedarf. Daraus ergeben sich folgende Fragestellungen, die in einem Rechtsgutachten geklärt wurden: 1.) Welcher "Bedarf" rechtfertigt das Befahren von Schutzstreifen für den Radverkehr durch andere Fahrzeuge? und 2.) Wie groß muss der seitliche Abstand beim Überholen von Radfahrern auf markierten Radfahr- und Schutzstreifen sein? Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) legt das Gutachten in der Broschüre ungekürzt zur Diskussion vor. Soweit die juristische Diskussion der vorgelegten Auslegung folgt, hat dies zur Konsequenz, dass die Verkehrsteilnehmer darüber wesentlich besser informiert werden müssen und die Ordnungsbehörden der weitgehend üblichen Missachtung klarere Grenzen setzen müssen.