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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74370

Höchstspannung unter Straße und Schiene - Zur möglichen Bündelung von Projekten des Bundesverkehrswegeplans 2030 und des Bundesbedarfsplans Strom 2015

Autoren M. Krause
Sachgebiete 2.5 Programme
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
5.9 Netzgestaltung, Raumordnung

UVP-report 32 (2018) Nr. 3, S. 120-128, 4 B, 1 T, zahlr. Q

Fünf Höchstspannungsgleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) sind nach dem "Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus" vom 31.12.2015 als Erdkabel auszuführen (§ 3 Abs. 1 BBPlG). Gleichermaßen kommt dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur eine bedeutende volkswirtschaftliche Rolle für den Gütertransport und für die Mobilität der Bevölkerung zu. Ebenfalls auf der Bundesebene wird der Aus- und Neubaubedarf für Straßen, Schienen und Wasserstraßen in einem Bundesverkehrswegeplan (BVWP) festgestellt. Von der Umsetzung der als Erdkabel auszuführenden HGÜ und den untersuchten Projekten des BVWP sind ähnliche Wirkungen auf die Umwelt zu erwarten, sodass Bündelungsoptionen zwischen den Projekten der beiden Pläne vermutet werden können. Zur Identifikation, Beschreibung und Quantifizierung solcher Bündelungsoptionen wird eine Methode entwickelt. Durch die Bündelung im Sinne der Verlegung mehrerer unterschiedlicher Infrastrukturleitungen in einem Graben oder einer Trasse verschiedener infrastruktureller Systeme werden geringere Umweltbelastungen sowie ökonomische und soziale Vorteile erwartet. Die Problematik, für die die entwickelte Methode bei der Identifikation, Beschreibung und Bewertung der Bündelungsoptionen einen Lösungsansatz bietet, liegt darin, dass Projekte im BVWP mit einem noch nicht endgültigen, aber konkreten Trassenverlauf vorliegen, BBPlG-Vorhaben liegen auf gleicher Ebene dagegen lediglich als Anfangs- und Endpunkte vor, die durch Luftlinien miteinander verbunden sind. Es wird davon ausgegangen, dass durch eine Bündelung in Infrastrukturtunneln, die unterhalb von bestehenden Straßen und Schienenprojekten errichtet werden können, keine zusätzlichen auf der übergeordneten Planungsebene prioritären Umweltauswirkungen entstehen. Zur Beschreibung, Bewertung und Quantifizierung der durch Bündelung vermeidbaren Auswirkungen auf die Umwelt wird eine ökologische Risikoanalyse durchgeführt.