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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74578

Fortschreibung eines Luftreinhalteplans: Europarechtswidrigkeit der Neuregelung im BImSchG

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 11, S. 813-821

Den Anforderungen aus Unionsrecht und deutschem Recht, den Zeitraum einer Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter möglichst kurz zu halten, genügt ein Luftreinhalteplan nicht, wenn er nur solche Maßnahmen vorsieht, die im Folgejahr seiner Erstellung die Einhaltung des Grenzwerts noch nicht gewährleisten, obgleich das bei gleichzeitiger Einführung von Dieselfahrverboten möglich gewesen wäre, und auf letztere deshalb verzichtet, weil im übernächsten Jahr der Grenzwert auch ohne Dieselfahrverbote eingehalten werden könne. Bei der Prognose der Wirkungen von (freiwilligen) Software-Updates für Kraftfahrzeuge muss auch die Frage ihrer Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Das verlangt Überlegungen zu einer möglichen Minderung ihres Effekts, soweit Kunden mit dem Ergebnis eines durchgeführten Updates unzufrieden sind und die Ausgangseinstellungen wieder herstellen lassen. Wird die Neuregelung in § 47 IVa 1 BImSchG (nF) so verstanden, dass "im Regelfall" bedeutet, typischerweise sei auf Fahrverbote zu verzichten, wenn die Immissionsbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter nicht überschreitet, so wäre sie nicht unionsrechtskonform, sondern verstieße gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dürfte weder von Gerichten noch von Behörden beachtet werden.