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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74881

Wo bleibt die Strategische Umweltprüfung in der Luftreinhalteplanung?

Autoren U. Weiland
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

UVP-report 33 (2019) Nr. 1, S. 62-73, 5 T, zahlr. Q

Die Luftreinhalteplanung soll der Wiederherstellung einer gesundheits- und umweltverträglichen Luftqualität vor allem in großen Städten und Agglomerationen dienen. Dass Luftbelastungen in Städten erhebliche Gesundheits- und Umweltauswirkungen haben, ist inzwischen als Problem allgemein erkannt: circa 150 Luftreinhaltepläne (LRP) liegen bundesweit vor. Da die meisten Luftbelastungen im urbanen Bereich durch den motorisierten Verkehr verursacht werden, zielen auch die meisten Maßnahmen der Luftreinhalteplanung auf eine Verringerung verkehrsbezogener Luftbelastungen wie zum Beispiel der Bau von Umgehungsstraßen oder der Ausbau des schienengebundenen Personenverkehrs. Wie an diesen Beispielen deutlich wird, können die Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität ihrerseits erhebliche Auswirkungen auf andere Umweltgüter wie biologische Vielfalt, Boden oder Wasser haben. Strategische Umweltprüfungen (SUP) der LRP sollen sicherstellen, dass durch deren Maßnahmen keine anderen Umweltgüter und keine Natura-2000-Gebiete beeinträchtigt werden. Für LRP sind SUP-Prüfungen durchzuführen; 1. bei Rahmensetzung für die Zulassung eines UVP- oder vorprüfungspflichtigen Vorhabens, 2. bei Rahmensetzung für ein anderes Vorhaben, das zwar keiner UVP bedarf, jedoch nach einer Einzelfallvorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, und 3. wenn ein Luftreinhalteplan eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) erfordert. Bei der Analyse von knapp einhundert neueren LRP wurde nur eine SUP ermittelt. In knapp der Hälfte der LRP wird dies mit der fehlenden rahmensetzenden Wirkung begründet, bei der anderen Hälfte wird eine SUP gar nicht erwähnt. In fast keinem LRP werden Natura-2000-Gebiete oder FFH-VP erwähnt – wobei solche Gebiete auch in großen Städten und Agglomerationen vorkommen. Solange jedoch der LRP im Unklaren lässt, ob eine SUP erforderlich wäre, ist er nicht rechtssicher. Daraus ist zu schließen: 1. In der Luftreinhalteplanung ist von einem Praxisdefizit bei der SUP auszugehen. 2. Die Potenziale der SUP zu einem integrativen und strategischen Denkansatz werden von den für den LRP zuständigen Behörden nicht (an-)erkannt.