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Detailergebnis zu DOK-Nr. 75984

Europäische Rechtsvorschriften im Straßenverkehr

Autoren P. Hornof
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung

Verkehrsdienst 65 (2020) Nr. 9, S. 238-242, 1 B, 1 T, 8 Q

EU-Vorschriften wirken sich unterschiedlich auf die nationalen Verkehrsrechtssysteme aus. Der Begriff "Internationale Verkehrsabkommen" ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt, ohne dass diesen Vorschriften besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die zu Beginn und in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts unter diesem Begriff erstellten Vorschriften hatten und haben überwiegend den Charakter von unverbindlichen Absprachen, die es den Teilnehmerstaaten überlassen, ob und wie die Vereinbarungen in nationales Recht umgesetzt werden. Deutlich anders stellt sich die Situation bezüglich der in Brüssel und Straßburg erlassenen europäischen Vorschriften für den Straßenverkehr dar: Sie entfalten ihre Rechtskraft unmittelbar oder mittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Über die "allgemeinen" internationalen Abkommen hinaus haben sich die europäischen Staaten schon länger eigene Vorschriften für den Straßenverkehr auferlegt. So tragen zum Beispiel Verordnungen, die bis 1. November 1993 erlassen wurden, die Bezeichnung "Verordnung (EWG)". Verordnungen, die bis 30. November 2009 erlassen wurden, tragen den Titel "Verordnung (EG)", Verordnungen, die ab dem 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, die Bezeichnung "Verordnung (EU)" oder "EU-Verordnung". Mit der Ratifizierung und dem Inkrafttreten des "Lissabon-Vertrags" am 1. Dezember 2009 wurden die "Verordnungen (EG)" und "Verordnungen (EU)" zusammengeführt. Eine der Zielsetzungen gemeinsamer europäischer Rechtsvorschriften ist die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, aber auch die Vereinheitlichung der Markteigenschaften von Fahrzeugen, Bauteilen und Systemen – im Rahmen der Zulassung und des Vertriebs. EU-Vorschriften werden in Form von Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen erlassen. Im Einzelnen unterscheiden sie sich in der Rechtsverbindlichkeit.