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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76090

Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart (Beschluss des VLG Mannheim vom 14.05.2020 zu GG Art. 19 IV 1; BImschG § 47; VwGO §§ 167 I 1, 172; ZPO §§ 767, 888; StPO § 153 I 2 Nr. 2)

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 13, S. 972-974

Der Erfüllungseinwand greift in einem Vollstreckungsverfahren durch, wenn mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Verpflichtung feststeht. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner, die geltend gemachte Erfüllung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Die titulierte Zielverpflichtung, den NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ einzuhalten, ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn dieser Wert auch nur in einem Kalenderjahr nicht überschritten wird; allerdings muss dieses Kalenderjahr in einer Weise hinreichend repräsentativ sein, dass (bei Berücksichtigung aller relevanten Faktoren) auch eine künftige Grenzwerteinhaltung, insbesondere im Folgejahr, hinreichend wahrscheinlich ist. Bei der Vollstreckung von allgemeinen Leistungsurteilen, die zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans verpflichten, ist eine analoge Anwendung des § 172 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) dann nicht (mehr) möglich, wenn die dieser Vorschrift zugrundeliegende Annahme, bei der öffentlichen Verwaltung sei allenfalls ein geringer Druck erforderlich, um sie zur Befolgung eines rechtskräftigen Urteils anzuhalten, im (konkreten) Einzelfall als widerlegt anzusehen ist; in einem solchen Fall ist nach § 167 I 1 VwGO in Verbindung mit § 888 ZPO (Zivilprozessordnung) zu vollstrecken. Eine nach § 167 I 1 VwGO "entsprechende" Anwendung des § 888 ZPO schließt es aus, dass bei einer Zwangsvollstreckung gegen das Land dieses selbst Zahlungsempfänger des Zwangsgelds ist; unter ergänzender Heranziehung des § 153 a I 2 Nr. 2 StPO (Strafprozessordnung) ist insoweit eine gemeinnützige Einrichtung auszuwählen.