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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76210

Unnötiger Lärm aus dem Straßenverkehr

Autoren D. Kühner
Sachgebiete 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Lärmbekämpfung 15 (2020) Nr. 6, S. 180-182, 1 B, 1 T, 12 Q

Ausgehend von den Unterschieden in den Schallleistungspegeln nach der neuen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm BUB (Dezember 2018) und RLS-19 (November 2019) bei schweren Motorrädern und einer entsprechenden Überprüfung im Auftrag des Umweltbundesamts wird deutlich, dass wenige Fahrzeuge (+20 dB gegenüber BUB) den Straßenverkehrslärm bis zu einer äquivalenten Verdopplung der Verkehrsmenge anheben können. In Gebieten, in denen schon heute von Gesundheitsgefährdung durch Straßenverkehrslärm auszugehen ist, stellen solche Vorbeifahrpegel eine unmittelbare Körperverletzung dar. Mit entsprechenden Maßnahmen, aufbauend auf Leitpfosten-Messgeräten, kann diese Belastung unter Einbeziehung der StVO reduziert werden. In der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 5/2020 wurde die aktuelle Situation bezüglich der zulässigen Schallemission von Motorrädern beschrieben. Dabei ergab sich, ausgehend von den Forderungen des Bundesrates nach einer wirksamen Methode zur Minderung von Motorradlärm, unter anderem die Frage, ob Fahrverbote beziehungsweise Streckensperrungen oder Verschärfungen der Zulassungsbestimmungen sinnvoll sein könnten. Hilse beschreibt die Grauzonen der Legalität exemplarisch anhand der Situation bei den Auspuffklappenschalldämpfern, die automatisch Fahrsituationen erkennen, die außerhalb der international festgelegten Testbedingungen nach UNECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) liegen und dann die Klappe öffnen. Sie spricht die Forderungen des Bundesrats an, einen für alle Fahrzustände geltenden Grenzwert von 80 dB für den Vorbeifahrpegel von schweren Motorrädern einzuführen, wie er mit der Messanordnung bestimmt werden kann. Unter dieser Anordnung (7,5 m Abstand) ist von einem Schallleistungspegel bei der Vorbeifahrt von 105,5 dB(A) auszugehen.