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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76561

Die direkte Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für Busse und Straßenbahnen

Autoren J. Struß
S. Heitkamp
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Verkehr und Technik 74 (2021) Nr. 3, S. 93-97, 32 Q

Die zur Ausgestaltung von direkten Vergaben eines ÖDA (Öffentlicher Dienstleistungsauftrag) ergangene Rechtsprechung hat zur Klärung vieler offener Fragen und damit zu Rechtssicherheit für zuständige Behörden bei der Wahl des jeweils passenden Rechtsregimes geführt. Die Voraussetzungen des jeweiligen Vergaberegimes sollten bei der Vorbereitung der direkten Vergabe eines ÖDA umfassend geprüft und die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden, um das für den Einzelfall beste Vorgehen zu ermitteln. Während bei einer Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) keine direkte private Kapitalbeteiligung möglich ist, da in diesem Fall das Beteiligungskriterium zu verneinen wäre, besteht bei einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 die Möglichkeit einer Beteiligung Privater am kommunalen Unternehmen. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall nicht zu 100 % Eigentümerin des internen Betreibers sein. Im Gegensatz zu einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 bietet eine Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB hingegen den Vorteil, dass keine räumliche Beschränkung auf das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde besteht. Ein weiterer Vorteil einer Vergabe nach § 108 GWB liegt in der umfassenderen Möglichkeit, Unteraufträge zu vergeben. Hingegen sieht die Direktvergabe Einschränkungen hinsichtlich der Höhe zulässiger Fremdumsätze wie bei einer Inhouse-Vergabe nicht vor. Damit ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 insbesondere für Vergaben an kommunale Unternehmen interessant, die hohe Fremdumsätze erzielen. Sollte sich jedoch die Bewertung des OLG Düsseldorf durchsetzen, dass auch bei Inhouse-Vergaben Umsätze aus anderen Sparten eines Verkehrsunternehmens als eigene Umsätze gewertet werden können, wäre auch in diesen Fällen eine Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB möglich.