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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76685

Zum aktuellen Stand der vollständigen Barrierefreiheit im Straßenpersonennahverkehr: ein Zwischenbericht (2 Teile)

Autoren J. Wolf
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Verkehr und Technik 74 (2021) Nr. 2, S. 57-63 / Nr. 3, S. 97-101, 8 B

Es wird die Frage an die Landesbevollmächtigten für Behinderungen gestellt, wie sie den Umsetzungsstand in ihrem Zuständigkeitsbereich sehen. Eine diesbezügliche Umfrage hat eine gewisse Unzufriedenheit und zugleich Hilflosigkeit erkennen lassen. Zugleich verspürt man ein Ressentiment gegen eine solch prekäre Anfrage. Ihre Reaktion verdeutlicht aber auch ein Unterlegenheitsgefühl. Deutlich wird nahezu übereinstimmend die Meinung, dass die Problematik "Omnibushaltestelle" durchweg noch nicht zufriedenstellend gelöst ist. Auch wird der beachtliche Unterschied zwischen Stadt und Land hervorgehoben, wobei die ländlichen Gebiete eindeutig als vernachlässigt und zugleich äußerst problembehaftet gewertet werden. Dem Autor des Beitrags ist klar, dass die von der Bundesregierung gestellte Erfüllungsfrist per 01.01.2022 bei einer vorgegebenen Laufzeit von weniger als 10 Jahren eindeutig zu kurz gefasst war und dass damit zwangsläufig zu Beginn dieses Jahres der Stand einer Breitenwirksamkeit noch zu wünschen übrig lassen muss. Den bestehenden Rückstand kann er auch nicht ansatzweise der Corona-Pandemie zuschreiben. Unklar hingegen erscheint das fehlende Engagement und Durchsetzungsvermögen der verantwortlichen Bundesministerien und im Pendant hierzu die von den Bundesländern hierzu postulierte Euphorie ihres Föderalismus, in dessen Ergebnis die vom Bund erfolgte Ratifizierung der UN-Behindertenrechtscharta zumindest auf dem Gebiet des ÖSPV deutlich missachtet wird und deren Handeln in Fehlorientierungen und Verzögerungen gipfelt. Es ist an der Zeit, eindeutige Vorgaben zu erstellen und diese mit einer absoluten Verbindlichkeit zu versehen. Außerdem sollte den Menschen mit Behinderung endlich das Recht eingeräumt werden, Lösungen einzuklagen, so wie es von der UN im Artikel 4 - Allgemeine Verpflichtungen - gefordert wird.