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Detailergebnis zu DOK-Nr. 77413

Straßenrechtliche Planfeststellung - Ortsumgehung Ummeln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 zu UmwRG § 4 I a und b, III 2; VwVfG §§ 46, 75 I a; WRRL Art. 4 I; WHG §§ 27 I, 47 I; FStrG § 17 c; UVPG § 9 I a Nr. 5)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.1 Autobahnen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 7, S. 487-493

§ 4 III 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist auf relative Verfahrensfehler nach § 4 I a UmwRG nicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 28.05.2020). Artikel 4 I Buchst. a Nr. i der WRRL (Wasserrahmenrichtlinie) verpflichtet die zuständigen Behörden, vor der Zulassungsentscheidung zu prüfen, ob das Projekt mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot in Einklang steht. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Artikel 4 I WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers liegt sowohl dann vor, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Artikel 3 I der Trinkwasser-Richtlinie überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen. Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen, nicht aber diejenigen, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen. Zum Sachverhalt: Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27.09.2016 für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln. Der planfestgestellte Abschnitt umfasst eine Länge von rund 3,7 km.