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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76842

Der Abschied vom Verbrennungsmotor als Ländersache? Berlins Vorschlag einer Zero-Emission-Zone (ZEZ)

Autoren E. Hofmann
B. Gwiasda
Sachgebiete 0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft
3.0 Gesetzgebung
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 10, S. 680-684, 34 Q

Es gibt in der Umweltpolitik derzeit wohl kaum eine dringendere Herausforderung als die Beherrschung des anthropogenen Klimawandels durch eine drastische Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Die zur Abwendung katastrophaler Entwicklungen des Weltklimas noch zur Verfügung stehenden Zeitfenster drohen sich bereits in den nächsten Jahren zu schließen. Die Notwendigkeit, rasch effektive Maßnahmen zu ergreifen, ist wissenschaftlich nahezu unbestritten, und hat sich nicht nur in politischen Absichtserklärungen, sondern mittlerweile auch in rechtlich verbindlichen Zielen und schließlich auch schon in der Einleitung verschiedener staatlicher Maßnahmen niedergeschlagen. Wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst 1,5 Grad Celsius als verbindliche Maßgabe und den Schutz zukünftiger Generationen aus Art. 20a GG als justiziabel bewertet, ist rasches und wirksames Handeln sogar verfassungsrechtlich geboten. Ein Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor soll im Artikel in groben Umrissen rechtlich analysiert werden. Es könnte grundsätzlich an der Typzulassung für bestimmte Fahrzeugarten anknüpfen, die allerdings europarechtlich geregelt ist und sich daher dem Zugriff eines Bundeslands entzieht. Ein weiterer Weg besteht in der (am Ende kategorischen) Einschränkung der Möglichkeit, die Benutzung typzugelassener Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu beschränken. Dazu kann in erster Linie auf das Straßenverkehrsrecht zurückgegriffen werden. Eine entsprechend radikale Parkraumbewirtschaftung ist nur eine hypothetische Möglichkeit, die nachfolgend nicht näher betrachtet wird. Es ist schließlich auch denkbar, am Begriff der Widmung im straßenrechtlichen Sinne anzusetzen und den Verkehr mit Verbrennungsmotoren als Benutzungsart auszuschließen. Weitere Handlungsmöglichkeiten auf landesrechtlicher Grundlage etwa im Immissionsschutzrecht oder Polizeirecht bestehen wegen des Vorrangs des Bundes- und Europarechts nicht.