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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76859

Die Enteignung als Instrument zur Erreichung der Umweltziele nach der Wasserrahmenrichtlinie

Autoren M. Reinhardt
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 11, S. 755-760, 68 Q

Im antipodischen Verhältnis von Eigentum und Umweltschutz kristallisiert sich derzeit eine neue Konfliktkonstellation heraus, wenn in Ansehung der allgemein erwarteten weitreichenden Verfehlung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zunehmend auch die Enteignung von gewässernahen Grundstücken in die Diskussion gebracht wird, um die ökologische Bewirtschaftung der Gewässer zu erleichtern. Der Beitrag unternimmt eine erste Bestandsaufnahme der verfassungs- und wasserrechtlichen Anforderungen an eine Entziehung des Eigentums im Interesse des Gewässerschutzes. Die europäische Wasserrahmenrichtlinie, die angetreten war mit dem idealistischen Ziel, alle Gewässer in den Europäischen Gemeinschaften binnen fünfzehn Jahren in einen guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustand zu bringen, operiert zunehmend im Krisenmodus. Denn ohne den rechtlich angeordneten Erfolg verstrichen ist nicht nur das reguläre Zieldatum im Dezember 2015, auch nach den beiden gestuften Reservefristen zum Ablauf des Jahres 2015 und schließlich bis Ende 2027 ist realistischerweise nicht mit der einstmals angestrebten Erreichung der richtlinienrechtlichen Umweltziele zu rechnen. Da Art. 4 IV c WRRL weitere Verlängerungen ausdrücklich nur dann zulässt, wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht rechtzeitig erreichen lassen, drohen in nicht allzu ferner Zukunft weitflächig rechtswidrige Zustände im europäischen Gewässerschutz. Dies gilt umso mehr zumal die Kommission trotz der umfänglichen Zielverfehlungen die Richtlinie selbst für nicht reformbedürftig erachtet und die Verantwortung für gegebenenfalls auch justiziable Defizite pauschal und bequem dem mitgliedstaatlichen Vollzug zuweist.