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Detailergebnis zu DOK-Nr. 77414

Viertes Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Vorschriften

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsdienst 66 (2021) Nr. 9, S. 227-233, 2 B, 2 T

Am 28.07.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄnG) in Kraft getreten. Neben Neuregelungen, die vor allem für den Verordnungsgeber bestimmt sind, enthält das Gesetz auch unmittelbar für die Praxis relevante Änderungen. Die zentrale Verordnungsermächtigung in § 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist durch vielfache Änderungen und Ergänzungen unübersichtlich geworden, insbesondere durch kleinschrittige Aufzählungen, Verwendung von Beispielen und Details. Daher ist mittlerweile eine für den Bürger nachvollziehbare Anwendung unmöglich geworden und das Risiko einer falschen Rechtsanwendung beim Verordnungserlass wird begünstigt. Zur Verbesserung der Sanktionierung von Verstößen gegen nationale Genehmigungsvorschriften beziehungsweise europäische Typgenehmigungsvorschriften und zur Schaffung von mehr Normklarheit sollten die §§ 23 ff. StVG überarbeitet werden. Die Aufgaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) bedurften der Ergänzung. Das EU-Recht sieht zunehmend harmonisierte Marktüberwachungstätigkeiten und speziell für den Bereich von Kraftfahrzeugen und -anhängern die Errichtung einer Marktüberwachungsbehörde in den Mitgliedstaaten vor. Zudem sollte neben den bereits umfassend geregelten Rechtsgrundlagen für Datenübermittlungen des KBA aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) angesichts zunehmender Erfordernisse einer datenschutzrechtlich motivierten Datenverwendung für die Information von Haltern eine transparente Rechtsgrundlage geschaffen werden. Weiterhin sollen frei empfangbare Daten, die von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen gesendet werden, zum Zwecke des Verkehrsmanagements von den Straßenbaulastträgern verarbeitet werden dürfen. Nicht zuletzt sollten nähere Regelungen für eine Strukturoptimierung der Unfalldatenforschung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ermöglicht werden.