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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78360

Das 6-km/h-Fahrzeug

Autoren B. Huppertz
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsdienst 66 (2021) Nr. 11, S. 301-306, 2 B, 32 Q

Sie sind auf unseren Straßen nur selten anzutreffen: 6-km/h-Fahrzeuge sind nur noch Randerscheinungen des öffentlichen Straßenverkehrs. Als Beispiele für solche geschwindigkeitslimitierten Kfz lassen sich unter anderem anführen: Zumeist in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte (ältere) Zugmaschinen, sonstige zumeist historische Landmaschinen, Einachsschlepper, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM), Spezielle E-Scooter zum Beispiel für innerbetriebliche Logistik wie zum Beispiel Transportsysteme zum Einsammeln und Transportieren von Gepäck oder Einkaufswagen auf Bahnhöfen, Flughäfen, Großmärkten oder Einkaufszentren, zum Teil mit kabelgeführter beziehungsweise funkgesteuerter Fernbedienung, Stapler, (Mitgänger-) Flurförderzeuge, motorisierte Kinderautos und nachträglich geschwindigkeitsreduzierte Kfz (vornehmlich Pkw, Lkw). Die Gründe für ein solches Vorgehen sind vielfältig: Zulassungsrechtlich ergibt sich bei einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) = 6 km/h die Möglichkeit der Befreiung vom Zulassungsverfahren oder der Betriebserlaubnispflicht bestimmter zulassungsfreier Kraftfahrzeugarten. Beides geht einher mit der damit verbundenen Befreiung von der Versicherungspflicht und der Kraftfahrzeugsteuer. Allerdings reduzierte die im Zuge der Novellierung des Fahrerlaubnisrechts stark eingeschränkte Möglichkeit, solche Kfz auch ohne Fahrerlaubnis führen zu dürfen, das Interesse gerade an nachträglich geschwindigkeitsreduzierten Kfz sehr. Fahrerlaubnisfrei sind nach § 4 I Nr. 3 FeV (Fahrerlaubnisordnung) nur noch lof-Zugmaschinen, SAM, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH jeweils von nicht mehr als 6 km/h.