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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78182

Hinausragen der Ladung im Sinne des § 22 StVO: Von wo ab ist zu messen?

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.21 Straßengüterverkehr

Verkehrsdienst 67 (2022) Nr. 3, S. 68-70, 2 B, 6 Q

Es geht im Grundsatz (meist) nur um wenige Zentimeter. Aber die bestimmen darüber, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 22 Abs. 3 StVO – Hinausragen der Ladung nach hinten - vorliegt. Das kann für die Frage, ob ein Bußgeldtatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO) vorliegt, von Bedeutung sein. Oder in krasseren Fällen, in denen etwa einem Langmaterialzug eine Ausnahme von den Längenvorschriften genehmigt wurde, zum "Stehen" eines Transports führen. Von wo ab ist der Überstand zu messen? Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StVO darf die Ladung nach hinten bis zu 1,50 m hinausragen, bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m. Fraglich ist, von welchem Punkt an hier zu messen ist. So könnte man daran denken, hier auf die Regelungen der StVZO zurückzugreifen: Nach § 32 Abs. 6 Nr. 5 StVZO sind beispielsweise die lichttechnischen Einrichtungen bei der Messung der Länge nicht zu berücksichtigen. Dann wäre beispielsweise von der Kante der Ladefläche ab zu messen. Zu bestimmen ist der Messpunkt unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm: (Die) Längenregelungen (des § 32 StVZO) dienen dem Schutz des Straßenverkehrs: So spielt die Länge eines Fahrzeugs etwa eine Rolle für den Überholweg oder das Verhalten im Kreisverkehr. Die Länge eines Ladungs-Überstands kann sich auch auf die Stabilität der Ladung auswirken – das würde dafür sprechen, ab Ladeflächenkante zu messen. Doch § 22 Abs. 4 StVO verfolgt vorwiegend einen ganz anderen Zweck: Es geht um Auffahrschutz, um den Schutz des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers, der im Dunkeln nicht sieht, dass sich ein Hindernis über eine beleuchtete Fahrzeugsilhouette hinaus fortsetzt.