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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78805

Beschluss des OLG Hamm vom 13.07.2021 zu §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 41 Abs. 1 (Z 295) StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.5 Leit- und Schutzeinrichtungen

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 1, S. 1

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG liegt nicht vor, wenn zum Überholen eine ununterbrochene Mittellinie (§ 41 Absatz 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 295 Anlage 2 StVO) überfahren wird. Eine solche Mittellinie begründet zwar kein Überholverbot im Sinne des § 5 Absatz 3 Nr. 2 StVO, wirkt sich aber faktisch als solches aus, wenn die Fahrbahn für ein Überholen innerhalb der Fahrbahnmarkierung und mit dem notwendigen Sicherheitsabstand nicht möglich ist. Auch ein solches faktisches Überholverbot schützt wie ein ausdrückliches gesetzliches Überholverbot den nachfolgenden Verkehr. Das Überholen mehrerer Fahrzeuge in einer Kolonne ist nicht per se verboten. Überholt ein Fahrzeugführer in einer Kolonne mehrere Fahrzeuge, liegt aber dann ein Verstoß gegen § 5 Absatz 3 Nr. 1 StVO vor, wenn sich für ihn nicht verlässlich beurteilen lässt, ob auch ein Vorausfahrender ebenfalls überholen wird - wie hier beim Überholen eines langsamen Baggers auf einer Landstraße nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Ein Verstoß des Fahrzeugführers des Spitzenfahrzeugs in einer Kolonne gegen § 5 Absatz 3 Nr. 1 StVO kommt hingegen nicht allein deshalb in Betracht, weil wegen eines langsam vorausfahrenden Fahrzeugs grundsätzlich damit zu rechnen ist, dass auch andere Fahrzeugführer in einer Kolonne einen Überholentschluss fassen könnten. Ein Anscheinsbeweis im Rahmen des § 5 Absatz 4 StVO zulasten des Fahrzeugführers eines links zum Überholen ausscherenden Spitzenfahrzeugs in einer Kolonne kommt nicht in Betracht, wenn der zweite Überholer dem Spitzenfahrzeug nicht unmittelbar folgt, sondern zuvor eine kleine Kolonne überholen muss und dann mit dem ausscherenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. An diesen Grundsätzen nach Leitsätzen 4-7 ändert sich nichts dadurch, dass beide Fahrzeugführer gegen ein faktisches Überholverbot verstoßen.