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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78804

Die Vorschrift des § 45 StVO - hier der Absatz 9

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung

Verkehrsdienst 67 (2022) Nr. 7, S. 178-191, 4 B, 28 Q

§ 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) ist zentrale Norm für die Anordnung von Verkehrszeichen und das wichtigste "Instrument" für Straßenverkehrsbehörden. In § 45 Abs. 9 StVO ist geregelt, welche Anforderungen an den Eingriffstatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu stellen sind. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) und § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) ergibt sich, dass es sich bei § 45 Abs. 9 StVO nicht um eine Zuständigkeitsregelung handelt, sondern dass dort die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt werden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 StVO ist Ausfluss der Erkenntnis, dass ein Mehr an Verkehrszeichen nicht auch ein Mehr an Verkehrssicherheit bedeutet (weniger Verkehrszeichen - bessere Beschilderung). Die Regelungsdichte durch Verkehrszeichen auf deutschen Straßen ist im internationalen Vergleich generell zu hoch. Dies führt neben einer allgemeinen Überforderung des Wahrnehmungs- und Handlungsvermögens zu schwindender Akzeptanz und zu einem zunehmenden Mangel an Bewusstsein, als Verkehrsteilnehmer selbstverantwortlich Gefahrensituationen kritisch beurteilen und entsprechend handeln zu müssen. Durch ein Weniger an Verkehrszeichen und durch eine erhöhte Betonung der Selbstverantwortlichkeit aller Verkehrsteilnehmer kann ein Mehr an Verkehrssicherheit erreicht werden. Der Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer nur vor solchen Gefahren im Straßenverkehr durch Verkehrsschilder gewarnt werden muss, die er auch bei Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere der §§ 1 bis 5 StVO, nicht vermeiden oder beherrschen kann, ist nun in der Regelung des § 45 Abs. 9 StVO normiert. (Auch) die neu gefasste StVO (Fortsetzung der "Schilderwaldnovelle") hat es sich zum Ziel gesetzt, der Tendenz der Überbeschilderung entgegenzuwirken.