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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79106

Beschluss des BayObLG vom 07.06.2022 zu §§ 5 Abs. 1, 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO; 202 ObOWi 678/22

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.11 Knotenpunkte
6.6 Fahrbahnmarkierungen

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 8, S. 61-62

Ein Fahrzeugführer, der auf einem Rechtsabbiegerfahrstreifen bei Rotlicht (schwarzer Pfeil nach rechts) in den Kreuzungs- beziehungsweise Einmündungsbereich einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht nach rechts abbiegen will, sondern den Rechtsabbiegerfahrstreifen nur zum Überholen eines auf dem Geradeausfahrstreifen, für die der Verkehr freigegeben ist, fahrenden Fahrzeugs benutzt und anschließend geradeaus weiterfährt. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Zeitpunkt des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungs- beziehungsweise Einmündungsbereich zumindest noch teilweise auf dem Rechtsabbiegerfahrstreifen befindet. Der Einmündungsbereich wird im Falle einer bogenförmig verlaufenden Einmündung durch den Punkt bestimmt, an dem der Geradeausfahrstreifen und der Beginn der Kurvenkrümmung zusammentreffen. Bei Fahrstreifenmarkierungen mit Pfeilen (Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) zwischen Leitlinien (Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO) ist es gemäß Ifd. Nr. 70 der Anlage 2 zur StVO gestattet, in Abweichung von § 5 Abs. 1 StVO rechts zu überholen.