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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78592

Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen in der straßenrechtlichen Planfeststellung: Erste Klarstellungen aus Leipzig

Autoren M. Uechtritz
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.1 Autobahnen
6.10 Energieverbrauch

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (2022) Nr. 20, S. 1525-1528, zahlr. Q

Die Frage, ob und in welcher Weise globale Klimaauswirkungen in Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sind, beschäftigt die Rechtsprechung. Speziell im Anschluss an den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021 wird erörtert, ob künftig geänderte Maßstäbe zum Umgang mit den Belangen globaler Klimaauswirkungen in der Planfeststellung gelten. Teilweise ist die Forderung nach einem Stopp beziehungsweise einem Moratorium für planfeststellungsbedürftige Infrastrukturvorhaben erhoben worden. Vor diesem Hintergrund kommt dem hier zu besprechenden Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 04.05.2022 besondere Aufmerksamkeit zu, handelt es sich bei diesem Judikat doch um die – soweit ersichtlich – erste Entscheidung des BVerwG zu diesem Thema. Das Urteil erging auf Klage einer in Sachsen-Anhalt anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt zur Nordverlängerung der A 14 wendete. Die fragliche Teilstrecke, zu der das angegriffene Vorhaben gehört, ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 im Vordringlichen Bedarf eingestuft. Das Gesamtvorhaben Nordverlängerung der A 14 ist in großen Teilen bereits fertiggestellt oder im Bau. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses um den Punkt "Klima" ergänzt und den Plan im Übrigen unverändert bestätigt. Das erstinstanzlich zuständige BVerwG hat die Klage abgewiesen, da der (ursprünglich bestehende) Abwägungsmangel im Hinblick auf die Nicht-Berücksichtigung der Belange des globalen Klimaschutzes durch nachträgliche Ermittlung und Bewertung der Belange des Klimaschutzes geheilt worden sei.