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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78900

Der vorzeitige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 BauGB

Autoren B. Herzer
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 2, S. 49-59, 130 Q

Die kommunale Bauleitplanung ist ein zweistufiges System aus Flächennutzungs- und Bebauungsplanung. Die beiden Planungsebenen sind durch das Entwicklungsgebot miteinander verbunden. Dieses zweistufige System kommt allerdings dort an seine Grenzen, wo (noch) kein Flächennutzungsplan existiert. Dies gilt vor allem für Städte und Gemeinden in den ostdeutschen Ländern. Mithilfe eines vorzeitigen Bebauungsplans nach § 8 Abs. 4 BauGB besteht jedoch auch in diesen Fällen die Möglichkeit zu einer rechtsverbindlichen planerischen Steuerung der städtebaulichen Ordnung. Dabei sind allerdings verschiedene Aspekte zu beachten, die nachfolgend erläutert werden. Das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet stellt nach der Systematik des BauGB den Regelfall dar. Die einzige dauerhafte Ausnahme bildet der selbstständige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB: Ein Flächennutzungsplan ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil ein oder mehrere Bebauungspläne ausreichen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Aufbauend auf dem Regelfall der Zweistufigkeit normiert § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser kurze und prägnante Satz formuliert eines der zentralen Gebote der Bauleitplanung: das Entwicklungsgebot. Es bringt zunächst die "planerische Priorität des Flächennutzungsplans gegenüber dem Bebauungsplan zum Ausdruck". Darüber hinaus dient das Entwicklungsgebot vor allem der inhaltlichen Verknüpfung zwischen der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung. Durch die Anforderung des Entwickeltseins wird die "inhaltliche Konsistenz" zwischen den beiden Planungsebenen gewährleistet sowie die Verwirklichung der planerischen Ordnung und Entwicklung auf der untersten Ebene der räumlichen Gesamtplanung sichergestellt. Ein Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, "wenn er sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt".