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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80451

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr: Österreich

Autoren W. Bicker
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)
0.3 Tagungen, Ausstellungen

Zeitschrift für Verkehrssicherheit 70 (2024) Nr. 2, S. 110-115, 4 B, 5 Q

In Österreich darf gemäß § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG) ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Bluts weniger als 0,5 Promille ("Promille" in Österreich definiert in g/L und nicht in g/kg) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/L beträgt. Der § 5 Abs. 1 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, dass man ein Fahrzeug (das heißt nicht nur ein Kraftfahrzeug) weder lenken noch in Betrieb nehmen darf, wenn man sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Bluts ab 0,8 Promille beziehungsweise bei einem Alkoholgehalt der Atemluft ab 0,4 mg/L gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Die Atemalkoholbestimmung mittels geeichtem Alkomat ist im Verwaltungs- und im Strafrecht gleichermaßen als beweiskräftig anerkannt. Die Feststellung einer suchtgiftbedingten Fahruntüchtigkeit erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Es bedarf zunächst der Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift im Zuge der polizeilichen Kontrolle (mitunter auch durch Einsatz eines immunchemischen Speichelvortests), welche zu einer ärztlichen Untersuchung führt. Im Falle einer festgestellten Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, ist eine Blutentnahme vorzunehmen. Die Behörde stellt nach Vorliegen des Blutbefunds in freier Beweiswürdigung fest, ob zum rechtsrelevanten Zeitpunkt ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand vorgelegen hat. Der Begriff "Suchtgift" bestimmt sich über die in der Suchtgiftverordnung angeführten Substanzen, Suchtgift-Grenzwerte im Blut sind nicht etabliert. Die Zahl der erkannten Suchtgift-Lenker ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen, wesentlich bedingt durch Ausbildungsschwerpunkte bei der Polizei und organisatorische Maßnahmen im ärztlichen Bereich. Diskussionen in den letzten Jahren betrafen etwa die Einführung von Suchtgift-Grenzwerten, eine gesetzliche Verankerung immunchemischer Urinvortests und eine Substitution des Probenmaterials Blut durch Speichel.