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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33729

Keine Bindungswirkung des Bedarfsplanes aufgrund des FStrAb-Gesetzes; zur Berücksichtigung der Durchschneidung von Weideland als erheblicher Nachteil (BVerwG v. 22.3.1985 - 4 C 15.83) Deutsches

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Deutsches Verwaltungsblatt 100 (1985) Nr. 16, S. 900-903 / Öffentliche Verwaltung 38 (1985) Nr. 18, S. 789-791 / Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 1/2, S. 80-82

Die Planung einer Bundesfernstraße muß in ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Zielbestimmung genügen; d.h., das Vorhaben muß, gemessen an den Zielen des FStrG, vernünftigerweise geboten sein. Die Planrechtfertigung ist nicht schon aus der Bedarfsplanung des Bundes nach dem FStrAbG herzuleiten, da sie nicht die Funktion einer eigenständigen gesetzlichen Zielbestimmung hat. In der Einstufung eines Vorhabens in den Bedarfsplan liegt zwar eine Aussage des Gesetzgebers. Der Rechtsgebungsgehalt dieser Aussage erschöpft sich aber in einer internen Bindung der Verwaltung vor allem im Hinblick auf haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten; das FStrAbG entfaltet aber keine Außenwirkung über die Zulässigkeit der Straße und der dadurch bedingten Enteignung. Die Notwendigkeit einer Einzäunung von Weideland entlang einer Bundesfernstraße kann je nach den Umständen des Einzelfalles ein durch das Vorhaben bedingter Nachteil i.S. von § 17 Abs.4 FStrG sein. Auszuscheiden haben die Fälle, in denen von einer eingezäunten Weide ein Stück abgeschnitten und der Zaun dem Landwirt im Wege der Enteignung weggenommen wird. Unbeachtlich sind die Fälle, in denen ein Zaun aufgenötigt wird, den der Landwirt ohnehin hätte errichten müssen, oder wenn es sich um Dauerweiden handelt. Erheblich i.S. des § 17 Abs.4 FStrG sind die Nachteile grundsätzlich nur, soweit als Folge der Inanspruchnahme von Land die bisherigen Grenzen verlagert werden oder wenn wegen Durchschneidung beidseits neue Zäune zu errichten sind. Zu prüfen ist allerdings, ob der Aufwand außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, so daß zu prüfen ist, ob anstelle einer Auflage der Entschädigungsanspruch tritt. Über den Anspruch ist im Planfeststellungsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe kann die Entscheidung auf die Angabe der für die Berechnung maßgebenden Faktoren beschränkt werden.