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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36008

Nachbesserungskosten; prüfbare Rechnung auch bei Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B (BGH v. 8.10.1987 - VII ZR 45/87)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 19 (1988) Nr. 1, S. 82-86. Zeitschrift für Baurecht 11 (1988) Nr. 1, S. 38-40

Das Recht, Mängel einer Werkleistung selbst zu beseitigen, verliert der Auftragnehmer regelmäßig nur, wenn er es innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ausübt. Erst dann kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers fremdnachbessern lassen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entzieht. Zu den Mängelbeseitigungsfolgen, für die der Auftragnehmer nicht aufzukommen hat, weil er nicht rechtzeigtig vom Auftraggeber zur fristgebundenen Nachbesserung aufgefordert worden ist, kann auch ein Minderwert gehören, den de Auftragnehmer , durch eigene Mängelbeseitigung hätte abwenden konnen. Wird ein Bauvertrag nach Beginn der Bauarbeiten gekündigt, so kann sich die Abrechnung nach der vereinbarten Vergütung unter Abzug der Ersparnisse nur auf den noch nicht vollendeten Teil der Bauleistung beziehen. Die Regelung in § 8 Nr. 6 VOB/B über die unverzüglich vom Auftragnehmer vorzulegende prüfbare Rechnung gilt auch für eine vom Auftraggeber nach § 8 Nr. 1 VOB/B ausgesprochene Kundigung.