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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37646

Wertermittlung in einer Unternehmensflurbereinigung (BVerwG v. 11.5.1988 - 5 B 129.86)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Agrarrecht 19 (1989) Nr. 3, S. 71-72

Bei einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 - 89 FlurbG ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die für die Regelflurbereinigung maßgebenden Vorschriften Anwendung finden, sofern sich aus den vorgenannten Vorschriften nichts anderes ergibt. Somit können die für das Wertermittlungsverfahren maßgebenden §§ 27 ff FlurbG angewendet werden. Die Wertermittlung danach bildet nicht nur die Grundlage für die in der Regelflurbereinigung nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge, sondern auch für die von den Teilnehmern nach Maßgabe des § 88 Nr. 4 Satz 1, 1. Halbsatz für das Unternehmen aufzubringenden Flächen. Betriebsbezogene Merkmale der Einlagegrundstücke eines Teilnehmers werden bei der Gestaltung der Abfindung berücksichtigt. Soweit Wertminderungen verbleiben - bei der Unternehmensflurbereinigung haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Abfindung in Land von gleichem Wert - weil betriebsbezogene Merkmale der für das Unternehmen aufgebrachten Flächen nicht gewährleistet werden können, berechtigt dies zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung, wenn und soweit die Wertminderungen auf Umständen beruhen, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind. Das Flurbereinigungsgericht ist nicht befugt, über Entschädigungsfestsetzungen eine abschließende, den Beteiligten gegenüber verbindliche Feststellung zu treffen. Festsetzungen der Flurbereinigungsbehörde über Nachteile und über die Geldentschädigung können von den Beteiligten nur vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Solche Festsetzungen, die nicht an den Flurbereinigungsplan gebunden sind, stellen keine im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren anfechtbaren Verwaltungsakte dar.