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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38163

Haftung für Vertiefungsschäden auf einem Nachbargrundstück (OLG Koblenz v. 24.6.1988 - 8 U 1023/87)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 5, S. 637-639

§ 909 BGB verbietet generell Vertiefungen auf einem Nachbargrundstück, wenn nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Die Vorschrift ist Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Sie richtet sich nicht nur an den Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern an jeden, der die Vertiefung vornimmt, mithin auch an den damit beauftragten Bauunternehmer. Auch wenn sich dieser beim Aushub an die in DIN 4123 vorgesehenen Aushubgrenzen hielt, so kann ein Verschulden dennoch vorliegen, wenn nicht Sicherheitsvorkehrungen wegen Rissen an dem Nachbargebäude, die vor den Bauarbeiten schon vorhanden waren, getroffen werden.