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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50436

Folgekosten für die Änderung einer Kabeltragwanne im Verlauf einer Straßenbrücke (Urteil des BGH vom 3.2.2000, Az. III ZR 313/98)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Zeitschrift für das Recht der Telekommunikation und das Recht der elektronischen Medien 52 (2000) Nr. 2, S. 147-151

Eine Kabeltragwanne in einer Brücke im Verlauf einer Bundesfernstraße, die vom Träger der Straßenbaulast errichtet wurde und der Aufnahme mehrerer Leitungen dient und in der auch Fernmeldekabel liegen, ist weder Bestandteil der Bundesfernstraße, noch Bestandteil der Fernmeldelinie. Die Frage, wer die Kosten für die Instandsetzung und die Verbesserung dieser Anlage zu tragen hat, ist nicht nach dem TWG (heute TKG), sondern nach dem Inhalt des zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Betreiber der Fernmeldelinie geschlossenen Benutzungsvertrages zu entscheiden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kabeltragwanne von dem Betreiber der Fernmeldelinie gebaut wurde und nur der Fernmeldelinie dient. Dann findet das TKG Anwendung. Für die Praxis der Straßenbauverwaltung sollte aus diesem Urteil die Folgerung gezogen werden, künftig nicht selbst derartige Anlagen zu errichten und vorzuhalten.