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Detailergebnis zu DOK-Nr. 56507

Rechtsweg für telekommunikationsrechtliche Kostenlastvereinbarungen (Urteil des BGH vom 27.1.2005 - III ZB 47/04)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Die Öffentliche Verwaltung 58 (2005) Nr. 14, S. 612-615

Der Vertrag zwischen einem Lizenznehmer nach § 69 Abs. 1 TKG und dem Betreiber eines öffentlichen Verkehrswegs über die Kostenlast für Maßnahmen an im Verkehrsweg verlegten Telekommunikationslinien ist öffentlich-rechtlicher Natur, so dass für Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer und der Betreiber des Verkehrswegs privatrechtlich organisiert sind.