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Detailergebnis zu DOK-Nr. 60113

Einwendungsausschluss nach § 17 IV 1 FStrG a. F. (Urteil des BVerwG vom 30.01.2008 - AZ: 9 A 27/06)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 27 (2008) Nr. 6, S. 678-681

Der Eigentümer eines von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstücks hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Planfeststellung daraufhin überprüfen zu lassen, ob bei der fachplanerischen Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind. Er muss aber im Planfeststellungsverfahren mindestens in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu befürchten sind. Dabei ist an die im Verfahren ausgelegten Planunterlagen anzuknüpfen. Wenn der Naturschutz darin ausführlich behandelt ist und entsprechende Gutachten vorliegen, genügt als Einwendung nicht der allgemeine Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Flora und Fauna. Es muss vielmehr bereits im Planfeststellungsverfahren, spätestens im Erörterungstermin, konkret, zumindest in laienhafter Form, dargelegt werden, welche Tier- und Pflanzenarten durch das Vorhaben betroffen sind und warum die Ermittlungen in den ausgelegten Planunterlagen fehlerhaft sein sollen. Andernfalls ist der betroffene Grundstückseigentümer durch § 17 IV FStrG mit einer späteren Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen.