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Detailergebnis zu DOK-Nr. 72225

Verböserung bei Wiederaufgreifen des Verfahrens - Nachbarklage gegen Lärmbelästigung durch Tankstelle

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.14 Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststätten)
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 15, S. 1147-1152

Die Rechtsfolge des Art. 51 I BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz), der die Korrektur einer bestandskräftigen Entscheidung erlaubt, beinhaltet nicht die Verpflichtung zum Erlass einer "günstigeren" Entscheidung, sondern die Verpflichtung zum Erlass einer rechtmäßigen Entscheidung. Dem Antragsteller kommt, da in Art. 51 V BayVwVfG lediglich auf die Art. 48 I 1, Art. 49 I BayVwVfG verwiesen wird, kein Vertrauensschutz nach Art. 48 und 49 BayVwVfG zu (Rn. 24). Die Kläger haben zunächst in einem Vergleich vor der 16. Kammer des VG München die Baugenehmigung vom 04.11.1999 idF der 1. Änderung vom 03.12.1999 für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach akzeptiert. In der Genehmigung war festgesetzt worden, dass der Betriebslärm den Immissionsrichtwert von 57 dB(A) vor den Fenstern in der Nordfassade ihres Wohnhauses nicht überschreiten darf. Nachdem die Kläger durch eine Immissionsprognose der Fa. X vom 06.09.2004 belegt hatten, dass - anders als nach der von der Beigeladenen. zu 1 zunächst eingeholten Lärmprognose - der Immissionsrichtwert bei einer realistischen Kundenfrequenz von 612 Fahrzeugen pro Tag überschritten werde, verlangten sie vom Landratsamt, das Genehmigungsverfahren wiederaufzugreifen.