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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80651

Die Beteiligungsmöglichkeiten in Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren (Zum Grundsatz der Waffengleichheit in Anlagen-Zulassungsverfahren)

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung)

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 44 (2024) Nr. 4, S. 126-129, 33 Q

Planfeststellungs- und oft auch schon Raumordnungsverfahren haben oftmals höchst umstrittene Vorhaben zum Gegenstand. In diesen Verfahren prallen unterschiedliche Interessen in oft unversöhnlicher Weise aufeinander. Umso wichtiger ist es, durch eine faire und transparente Verfahrensweise alle Betroffenen in gleicher Weise am Verfahren zu beteiligen. Der Grundsatz der "Waffengleichheit" spielt hier eine wichtige Rolle. Während in Planfeststellungsverfahren die Pflicht zur Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen besteht, sieht zwar die Raumverträglichkeitsprüfung (hier am Beispiel Bayerns) zwar eine Öffentlichkeitsbeteiligung, aber beispielsweise keinen anschließenden Erörterungstermin vor. Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Funktion, den die Beteiligungsmöglichkeit in den jeweiligen Verfahren hat. Die Beteiligung von Öffentlichkeit und Betroffenen in Planfeststellungsverfahren findet zwar ihre Grundlage im jeweiligen Fachrecht; dieses verweist aber auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (zum Beispiel § 43a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) – Anhörungsverfahren; § 70 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) – Anwendbare Vorschriften; § 17a FStrG (Bundesfernstraßengesetz) – Anhörungsverfahren). Fachrechtlich ist hier oft die Möglichkeit eingeräumt, auf einen Erörterungstermin zu verzichten (so zum Beispiel § 17a FStrG). Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG haben die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, den Plan für die Dauer eines Monats auszulegen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).