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Detailergebnis zu DOK-Nr. 52913
Naturschutzfachliche Anforderungen an den Straßenbau und ihre Umsetzung
Autoren |
C. Lippold |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Straßenverkehrstechnik 47 (2003) Nr. 1, S. 27-35, 15 B, 9 Q
Das Bundesnaturschutzgesetz von 1976 hat mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erstmals die flächendeckende Erhaltung der Qualität von Natur und Landschaft festgeschrieben. Nach § 8 und nunmehr § 18 des novellierten BnatSchG von 2002 sind demnach Eingriffe in Natur und Landschaft durch entsprechende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Vermeidungsmaßnahmen dienen bereits in der Planungsphase der Vermeidung unnötiger bzw. vermeidbarer Eingriffe und verringern dadurch den Umfang voraussehbarer Beeinträchtigungen. Minderungsmaßnahmen führen zur Minimierung von Beeinträchtigungen ebenfalls während der Planungsphase. Es sind Maßnahmen, die zeitlich in der Bauphase sowie dauerhaft wirken und geeignet sind, die Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Ausgleichsmaßnahmen haben die Aufgabe, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes langfristig zu erhalten oder nachhaltig wiederherzustellen. Diese Maßnahmen sind in der Regel an die gestörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes zu binden. Ist dies nicht möglich, werden Ersatzmaßnahmen erforderlich. Sie sollen auch die gestörten Funktionen wiederherstellen, müssen ähnlich und gleichwertig sein, können aber in größerer Entfernung vom Eingriffsort durchgeführt werden. Gestaltungsmaßnahmen tragen dazu bei, die Trasse landschaftsgerecht einzubinden und haben darüber hinaus die Aufgabe, mit geeigneten Vegetationsbeständen die Verkehrslenkung zu unterstützen. Diese Maßnahmen beschränken sich in der Regel auf Mittelstreifen, Böschungen und sonstige Straßennebenflächen. Der Beitrag enthält Beispiele für die beschriebenen Maßnahmen aus der Straßenplanungs- und -baupraxis mehrerer Straßenbauverwaltungen der Bundesländer und der DEGES.