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Detailergebnis zu DOK-Nr. 61406
Auslegung der §§ 9 Abs. 1, 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.6 Fahrbahnmarkierungen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 56 (2009) Nr. 9, S. 66
Der vorliegende Text fasst das Urteil vom 26.01.2009, AZ 12 U 255/07 zu §§ 9 Abs. 1, 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO zusammen: Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO jedenfalls dann, wenn das Abbiegen nicht durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO vorgeschrieben oder empfohlen ist. Kommt der in einem - durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO - als Rechtsabbiegerspur lediglich empfohlenen Fahrstreifen fahrende Kläger dieser Empfehlung nicht nach, sondern fährt weiter im Kreisverkehr geradeaus, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO, wenn er nicht berücksichtigt, dass der links von ihm Fahrende - der Empfehlung durch Richtungspfeile folgend - nach rechts abbiegen will und darauf vertrauen, auch der rechts von ihm fahrende Kläger werde der Empfehlung zum Rechtsabbiegen folgen. Im Falle der Kollision ist bei gleicher Betriebsgefahr regelmäßig eine hälftige Schadensteilung angezeigt.