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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67077
Sicherheitsrisiko "Kunst im Kreisverkehr"
Autoren |
G. Morlock |
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Sachgebiete |
5.11 Knotenpunkte |
Straßenverkehrstechnik 57 (2013) Nr. 12, S. 781-785, 10 B
Schwere Unfälle haben zu einem Umdenken in der früher eher großzügigen Handhabung mit natürlichen oder künstlichen Einbauten in den Innenflächen von Kreisverkehrsanlagen geführt. Die Innenfläche einer Kreisverkehrsanlage in überörtlichen, also in aller Regel klassifizierten Straßen ist grundsätzlich Bestandteil der Straße und steht im Eigentum von Bund, Land oder Kreis. Möchte zum Beispiel eine nahe liegende Gemarkungsgemeinde den Innenkreis mit Kunstwerken "verschönern", benötigt sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Formal-juristisch ausgedrückt, kann die jeweils zuständige und mithin verkehrssicherungspflichtige Straßenbauverwaltung einem Dritten die Benutzung der Innenfläche beziehungsweise den Einbau von Skulpturen ggf. mit Bedingungen und Auflagen betreffend Verkehrssicherheit, Pflege und Unterhaltung gestatten (siehe zum Beispiel § 21 StrG Baden-Württemberg: "sonstige Benutzung"). Eine solche Gestattung sollte tunlichst in einen schriftlichen Vertrag mit jederzeitigem Widerrufsrecht gegossen werden, was in der Vergangenheit zumindest in Baden-Württemberg leider oftmals versäumt wurde.