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Detailergebnis zu DOK-Nr. 70010

Bauunternehmen im Leitungstiefbau - Mindestanforderungen (identisch mit AGFW 600 und VDE-AR-N 4220)

Autoren
Sachgebiete 0.5 Patentwesen, Normen, Regelwerke
4.0 Allgemeines
7.9 Leitungsgräben, Rohrleitungen, Durchlässe

Bonn: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser, 2015, 15 S., 17 T (DVGW-Regelwerk: Technische Regel, Arbeitsblatt DVGW-GW 381)

Diese technische Regel des DVGW (gleichzeitig Arbeitsblatt des Energieeffizienzverbands für Wärme, Kälte und KWK und VDE-Anwendungsregel) wurde in einem Projektkreis mit den Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser sowie unter Mitwirkung weiterer Verbände erstellt. Sie fasst formale, personelle und sachliche Mindestanforderungen sowie optionale Kriterien für Bauunternehmen im Leitungstiefbau erstmalig spartenübergreifend zusammen. Die meisten Aspekte des Leitungstiefbaus vom Straßenaufbruch über die Grabenerstellung und -verfüllung bis zur Wiederherstellung der Straßenoberfläche und der begleitenden Verkehrssicherung stimmen für die verschiedenen Sparten überein. Es lag auf der Hand, eine Zusammenfassung vorzunehmen. Für den Bau der Leitung selbst und die diesbezüglichen Aspekte gelten weiterhin uneingeschränkt die einschlägigen technischen Regeln und Rechtsvorschriften (nicht nur bei der offenen Bauweise, sondern bei den verschiedenen grabenlosen Bauweisen). Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können beziehungsweise dass der Auftraggeber weitergehende Anforderungen stellen kann. Behandelt werden in den sechs Abschnitten des Arbeitsblatts der Anwendungsbereich, normative Verweisungen (auch auf das MVAS, die RSA, ZTV A und ZTV-SA), Symbole, Allgemeines, das Personal und Ausstattung.